Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 53

§ 53 – Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder

(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. (2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf Leistungen für Seefahrer ruht, solange die Reeder ihre medizinischen Betreuungspflichten erfüllen.
  • Wenn Reeder diese Pflichten nicht erfüllen, kann der Unfallversicherungsträger von ihnen die Kosten für erbrachte Leistungen zurückfordern.
  • Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, müssen sie diese auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortsetzen.
  • Der Unfallversicherungsträger kann die Reeder beauftragen, die medizinische Betreuung weiterzuführen.
  • Die Regelung betrifft die Folgen von Versicherungsfällen im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung.